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Schlachter 1951 (SCH1951)
Version
5 Mose 21-23

Mordfälle mit unbekannten Urherbern

21 Wenn man einen Erschlagenen findet im Lande, das dir der Herr, dein Gott, gibt, um es einzunehmen, und er im Felde liegt, und man nicht weiß, wer ihn erschlagen hat, so sollen deine Ältesten und deine Richter hinausgehen und [die Entfernungen] messen von dem Erschlagenen bis zu den Städten, die ringsum liegen. Und welche Stadt zunächst bei dem Erschlagenen sein wird, derselben Stadt Älteste sollen eine junge Kuh von den Rindern nehmen, mit der man noch nicht gearbeitet und die noch an keinem Joch gezogen hat. Und die Ältesten jener Stadt sollen die Kuh hinabführen in das Tal eines immerfließenden Baches, wo man weder gearbeitet noch gesät hat, und sollen daselbst der Kuh bei dem Bach das Genick brechen. Dann sollen herzutreten die Priester, die Kinder Levi, denn der Herr, dein Gott, hat sie erwählt, daß sie ihm dienen und in dem Namen des Herrn segnen; und nach ihrem Munde sollen alle Händel und Schlägereien geschlichtet werden auch alle Ältesten dieser Stadt, welche zunächst bei dem Erschlagenen liegt, und sie sollen ihre Hände waschen über der jungen Kuh, der bei dem Bache das Genick gebrochen worden ist, und sollen anheben und sagen: Unsre Hände haben dieses Blut nicht vergossen, auch haben es unsre Augen nicht gesehen. Vergib deinem Volk Israel, welches du, o Herr, erlöst hast, und lege kein unschuldiges Blut auf das Gewissen deines Volkes Israel! - So wird das Blut für sie gesühnt sein. Also sollst du dich reinigen von unschuldig [vergossenem] Blut; damit wirst du tun, was recht ist in den Augen des Herrn.

Kriegsgefangene

10 Wenn du wider deine Feinde in den Krieg ziehst, und der Herr, dein Gott, sie in deine Hand gibt, daß du unter ihnen Gefangene machst, 11 und du unter den Gefangenen ein schönes Weib siehst und dich in sie verliebst und sie zum Weibe nimmst, 12 so führe sie in dein Haus und laß sie ihr Haupt scheren und sich die Nägel schneiden 13 und die Kleider ihrer Gefangenschaft ablegen, und laß sie in deinem Hause wohnen und ihren Vater und ihre Mutter einen Monat lang beweinen; darnach komme zu ihr und nimm sie zur Ehe, daß sie dein Weib sei. 14 Wenn du aber nicht Lust zu ihr hast, so sollst du sie freilassen, nach ihrem Belieben, und sie nicht um Geld verkaufen, sie auch nicht als Sklavin behandeln, da du sie geschwächt hast.

Das Recht der Erstgeborenen

15 Wenn jemand zwei Frauen hat, eine, die er liebt, und eine, die er haßt, und sie ihm Söhne gebären, beide, die Geliebte und die Gehaßte, und wenn der Erstgeborene von der Gehaßten ist, so kann er, 16 wenn nun die Zeit kommt, daß er seinen Kindern seinen Besitz als Erbe austeilen soll, nicht den Sohn der Geliebten zum Erstgeborenen machen mit Übergehung des erstgeborenen Sohnes der Gehaßten; 17 sondern er soll den Sohn der Gehaßten als den erstgeborenen Sohn anerkennen, daß er ihm von allem, was vorhanden ist, zwei Teile gebe; denn dieser ist der Erstling seiner Kraft, und das Recht der Erstgeburt gehört ihm.

Widerspenstige Kinder

18 Wenn jemand einen widerspenstigen und störrischen Sohn hat, welcher der Stimme seines Vaters und seiner Mutter nicht gehorcht und ihnen auch nicht folgen will, wenn sie ihn züchtigen, 19 so sollen sein Vater und seine Mutter ihn nehmen und zu den Ältesten seiner Stadt führen und zu dem Tor desselben Orts, 20 und sollen zu den Ältesten der Stadt sagen: Dieser unser Sohn ist störrisch und widerspenstig und gehorcht unserer Stimme nicht, er ist ein Schlemmer und ein Säufer. 21 Dann sollen ihn alle Leute jener Stadt steinigen, daß er sterbe. Also sollst du das Böse aus deiner Mitte wegschaffen, daß ganz Israel es höre und sich fürchte.

Leichname von Gehängten

22 Hat jemand eine Sünde an sich, die ein Todesurteil nach sich zieht, und er wird getötet und an ein Holz gehängt, 23 so soll sein Leichnam nicht über Nacht an dem Holze bleiben, sondern du sollst ihn an demselben Tage begraben. Denn ein Gehängter ist von Gott verflucht, und du sollst dein Land nicht verunreinigen, das der Herr, dein Gott, dir zum Erbe gibt.

Verirrte Tiere oder Gegenstände - Naturordnung - Vogelnester - Neue Häuser - Vermischung von Gewächsen und Geweben

22 Du sollst nicht zusehen, wie deines Bruders Ochs oder Schaf irregeht; du sollst dich ihnen nicht entziehen, sondern sollst sie deinem Bruder zurückbringen. Wenn aber dein Bruder nicht in deiner Nähe wohnt, oder wenn du den Eigentümer nicht kennst, so sollst du sie in dein Haus aufnehmen, daß sie bei dir seien, bis dein Bruder sie sucht, und dann sollst du sie ihm zurückgeben. Also sollst du auch tun mit seinem Esel, und also sollst du tun mit seinem Kleide, und also sollst du tun mit allem Verlorenen, was dein Bruder verliert, und was du findest; du kannst dich ihm nicht entziehen. Du sollst nicht zusehen, wie der Esel deines Bruders oder sein Ochse auf dem Wege fallen; du sollst dich ihnen nicht entziehen, sondern du sollst ihnen aufhelfen.

Ein Weib soll keine Männertracht tragen, und ein Mann soll keine Weiberkleider anziehen; denn wer solches tut, ist dem Herrn, deinem Gott, ein Greuel.

Wenn du zufällig auf dem Wege ein Vogelnest antriffst, auf irgend einem Baume oder auf der Erde, mit Jungen oder mit Eiern, während die Mutter auf den Jungen oder auf den Eiern sitzt, so sollst du die Mutter nicht mit den Jungen nehmen; sondern du sollst die Mutter fliegen lassen und die Jungen nehmen, auf daß es dir wohl gehe und du lange lebest.

Wenn du ein neues Haus baust, so mache ein Geländer um dein Dach herum, damit du nicht Blutschuld auf dein Haus ladest, wenn jemand hinunterfiele.

Du sollst deinen Weinberg nicht mit zweierlei [Gewächs] bepflanzen, damit nicht das Ganze dem Heiligtum verfalle, was du angepflanzt hast und der Ertrag des Weinbergs.

10 Du sollst nicht zugleich mit einem Ochsen und Esel ackern.

11 Du sollst kein gemischtes Gewebe anziehen, das aus Wolle und Leinen zusammengewoben ist.

12 Du sollst dir Quasten machen an die vier Zipfel deines Überwurfs, womit du dich bedeckst.

Sittlichkeitsgesetze

13 Wenn jemand ein Weib nimmt und zu ihr kommt, hernach aber sie zu hassen beginnt 14 und gegen sie den Vorwurf der Unzucht erhebt und sie in einen schlechten Ruf bringt, indem er spricht: Ich habe dieses Weib genommen; als ich ihr aber näher kam, habe ich sie nicht als Jungfrau erfunden; 15 so sollen der Vater und die Mutter der Tochter sie nehmen und das Zeichen ihrer Jungfrauschaft vor die Ältesten der Stadt an das Tor hinausbringen. 16 Und der Vater der Tochter soll zu den Ältesten sagen: Ich habe diesem Mann meine Tochter zum Weibe gegeben. 17 Nun fängt er an sie zu hassen und erhebt den Vorwurf der Unzucht gegen sie und spricht: Ich habe deine Tochter nicht als Jungfrau erfunden, da doch dies das Zeichen der Jungfrauschaft meiner Tochter ist! Und sie sollen das Kleid vor den Ältesten der Stadt ausbreiten. 18 Dann sollen die Ältesten jener Stadt den Mann nehmen und ihn strafen, 19 und ihm eine Buße von hundert Schekel Silber auferlegen und dieselben dem Vater der Tochter geben, weil jener eine Jungfrau in Israel verleumdet hat; und er soll sie zum Weibe haben, er kann sie sein Leben lang nicht verstoßen.

20 Ist es aber die Wahrheit, und kann die Jungfrauschaft der Tochter nicht erwiesen werden, 21 so soll man sie vor die Tür ihres väterlichen Hauses führen, und die Leute ihrer Stadt sollen sie zu Tode steinigen, weil sie eine Schandtat in Israel begangen, indem sie Unzucht getrieben hat in ihres Vaters Haus. Also sollst du das Böse ausrotten aus deiner Mitte.

22 Wenn jemand ertappt wird, daß er bei einer verheirateten Frau liegt, so sollen beide sterben, der Mann, der bei dem Weibe gelegen, und das Weib. Also sollst du das Böse von Israel ausrotten. -

23 Wenn eine Jungfrau, die einem Mann verlobt ist, von einem andern Mann in der Stadt angetroffen wird, und dieser bei ihr liegt, 24 so sollt ihr sie beide zum Tor jener Stadt hinausführen und sollt sie beide steinigen, daß sie sterben: die Tochter darum, daß sie nicht geschrieen hat, weil sie in der Stadt war; den Mann darum, daß er seines Nächsten Weib geschwächt hat. Also sollst du das Böse von dir ausrotten.

25 Wenn aber der Mann die verlobte Tochter auf dem Felde antrifft und sie mit Gewalt ergreift und bei ihr liegt, so soll der Mann, der bei ihr gelegen, allein sterben. 26 Der Tochter aber sollst du nichts tun, weil sie keine Sünde getan hat, die des Todes würdig ist. Denn es ist gleich, wie wenn jemand sich wider seinen Nächsten aufmacht und ihn totschlägt; also verhält es sich auch damit. 27 Denn er fand sie auf dem Felde, und die verlobte Tochter schrie; es war aber niemand, der ihr helfen konnte. -

28 Wenn jemand eine Jungfrau antrifft, die noch nicht verlobt ist, und sie ergreift und bei ihr liegt und sie ertappt werden, 29 so soll der Mann, der bei der Tochter gelegen, ihrem Vater fünfzig Schekel geben, und er soll sie zum Weibe haben, weil er sie geschwächt hat; er kann sie nicht verstoßen sein Leben lang.

30 Niemand soll seines Vaters Weib nehmen, damit er nicht seinen Vater entblöße.

Ausschluß von der Gemeinde

23 Es soll kein Verstümmelter noch Verschnittener in die Gemeinde des Herrn kommen.

Es soll auch kein Bastard in die Gemeinde des Herrn kommen; auch nicht das zehnte Glied von ihm soll in die Gemeinde des Herrn kommen.

Kein Ammoniter oder Moabiter soll in die Gemeinde des Herrn kommen; auch nicht das zehnte Glied soll in die Gemeinde des Herrn kommen, ewiglich; weil sie euch nicht mit Brot und Wasser entgegenkamen auf dem Wege, als ihr aus Ägypten zoget, und dazu Bileam, den Sohn Beors, von Petor in Mesopotamien wider euch dingten, daß er dich verfluchte. Aber der Herr, dein Gott, wollte nicht auf Bileam hören; sondern der Herr, dein Gott, verwandelte für dich den Fluch in Segen, weil der Herr, dein Gott, dich liebt. Du sollst ihren Frieden und ihr Bestes nicht suchen, dein Leben lang, ewiglich.

Den Edomiter sollst du nicht verabscheuen, denn er ist dein Bruder; den Ägypter sollst du auch nicht verabscheuen, denn du bist in seinem Lande ein Fremdling gewesen. Die Kinder, die sie im dritten Glied zeugen, mögen in die Gemeinde des Herrn kommen.

Reinhaltung des Heerlagers

Wenn du im Heerlager wider deine Feinde ausziehst, so hüte dich vor allem Bösen. 10 Ist jemand unter dir infolge eines nächtlichen Zufalls nicht rein, so soll er vor das Lager hinausgehen und nicht wieder hineinkommen; 11 aber gegen Abend soll er sich mit Wasser baden, und wenn die Sonne untergeht, wieder in das Lager kommen.

12 Und du sollst draußen vor dem Lager einen Ort haben, dahin du zur Not hinausgehst. 13 Und du sollst eine Schaufel unter deinem Geräte haben, und wenn du dich draußen setzen willst, sollst du damit graben und wieder zuscharren, was von dir gegangen ist. 14 Denn der Herr, dein Gott, wandelt mitten in deinem Lager, daß er dich errette und deine Feinde vor dir dahingebe. Darum soll dein Lager heilig sein, daß er nichts Schändliches an dir sehe und sich nicht von dir abwende.

Verschiedene Verordnungen

15 Du sollst den Knecht, der von seinem Herrn weg zu dir geflohen ist, seinem Herrn nicht ausliefern. 16 Er soll bei dir bleiben, in deiner Mitte, an dem Ort, den er erwählt in einem deiner Tore, wo es ihm gefällt, und du sollst ihn nicht unterdrücken.

17 Unter den Töchtern Israels soll keine Hure und unter den Söhnen Israels kein Hurer sein. 18 Du sollst keinen Hurenlohn noch Hundegeld in das Haus des Herrn, deines Gottes, bringen für irgend ein Gelübde; denn beides ist dem Herrn, deinem Gott, ein Greuel.

19 Du sollst deinem Bruder keinen Zins auferlegen, weder für Geld noch für Speise, noch für irgend etwas, womit man wuchern kann. 20 Dem Ausländer darfst du Zins auferlegen, deinem Bruder aber sollst du keinen Zins auferlegen, auf daß dich der Herr, dein Gott, segne in allem, daran du die Hand legst in dem Lande, dahin du kommst, um es einzunehmen.

21 Wenn du dem Herrn, deinem Gott, ein Gelübde tust, so sollst du nicht säumen, es zu erfüllen; denn der Herr, dein Gott, wird es gewiß von dir fordern, und es würde dir Sünde sein. 22 Wenn du aber unterlässest, zu geloben, so ist es dir keine Sünde. 23 Was aber über deine Lippen gegangen ist, das sollst du halten, und sollst tun, wie du dem Herrn, deinem Gott, gelobt hast, gemäß dem Gelübde, das du mit deinem Munde freiwillig abgelegt hast.

24 Wenn du in deines Nächsten Weinberg gehst, so magst du Trauben essen, so viel du willst, bis du genug hast; aber du sollst nichts in dein Geschirr tun. 25 Wenn du durch deines Nächsten Saat gehst, so magst du mit der Hand Ähren abstreifen; aber die Sichel sollst du nicht schwingen über die Saat deines Nächsten.

Schlachter 1951 (SCH1951)

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