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Und wenn der Übeltäter Schläge verdient hat, soll der Richter ihn niederfallen lassen, und man soll ihm vor seinen Augen die bestimmte Tracht Prügel geben, je nach dem Maß seiner Missetat. Wenn man ihm vierzig Streiche gegeben hat, soll man nicht weiter schlagen, damit er nicht zu viel geschlagen werde, wenn man ihm mehr Streiche gibt, und damit dein Bruder nicht verächtlich gemacht werde in deinen Augen.

Du sollst dem Ochsen, wenn er drischt, das Maul nicht verbinden[a].

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Footnotes

  1. 5 Mose 25:4 + 1Ko 9:9; +1Ti 5:18