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15 Ein einzelner Zeuge soll nicht auftreten wider jemand, wegen irgend einer Missetat, oder wegen irgend einer Sünde, womit man sich versündigen kann; sondern auf der Aussage von zwei oder drei Zeugen[a] soll jede Sache beruhen.

16 Wenn aber ein falscher Zeuge wider jemand auftritt, um ihn einer Übertretung zu zeihen, 17 so sollen die Männer, die Streit miteinander haben, vor den Herrn, vor die Priester und Richter treten, die zu jener Zeit [im Amt] sein werden.

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Footnotes

  1. 5 Mose 19:15 + Mt 18:16; + Jh 8:17 + 2Ko 17:1; + 1Ti 5:19