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4 Mose 15:29-31
Schlachter 1951
4 Mose 15:29-31
Schlachter 1951
29 Es soll einerlei Gesetz gelten, wenn jemand aus Versehen etwas tut, sowohl für den Einheimischen unter den Kindern Israel als auch für den Fremdling, der unter euch wohnt.
30 Wenn aber eine Seele aus Frevel etwas tut - es sei ein Einheimischer oder ein Fremdling - so lästert sie den Herrn; solche Seele soll ausgerottet werden mitten aus ihrem Volk; 31 denn sie hat des Herrn Wort verachtet und sein Gebot gebrochen; eine solche Seele soll unbedingt ausgerottet werden; ihre Schuld bleibe auf ihr!
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Schlachter 1951 (SCH1951)
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