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25 Und das Fett des Sündopfers soll er auf dem Altar in Rauch aufgehen lassen.

26 Der aber, welcher den Bock als Sündenbock[a] fortgesandt hat, soll seine Kleider waschen und seinen Leib im Wasser baden, und danach kann er in das Lager kommen.

27 Den Jungstier des Sündopfers aber und den Bock des Sündopfers, deren Blut zur Sühnung in das Heiligtum gebracht worden ist, soll man hinaus vor das Lager schaffen und mit Feuer verbrennen, ihre Haut und ihr Fleisch und ihren Unrat.

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Footnotes

  1. (16,26) od. zur Wegsendung (vgl. Fn. zu V. 8).