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Dieses Lamm aber soll makellos[a] sein, männlich und einjährig. Von den Schafen oder Ziegen sollt ihr es nehmen,

und ihr sollt es aufbewahren bis zum vierzehnten Tag dieses Monats. Und die ganze Versammlung der Gemeinde Israels soll es zur Abendzeit schächten[b].

Und sie sollen von dem Blut nehmen und damit beide Türpfosten und die Oberschwellen der Häuser bestreichen, in denen sie essen.

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Footnotes

  1. (12,5) od. vollkommen; d.h. ohne Fehler und Missbildungen, die es als Opfer unbrauchbar machen würden (vgl. 3Mo 22,20-24; 5Mo 15,21; 1Pt 1,19).
  2. (12,6) d.h. schlachten unter Ausfließenlassen des Blutes (vgl. 1Mo 9,1-4; 3Mo 17,13-14; 5Mo 12,20-25). »Zur Abendzeit« (w. »zwischen den zwei Abenden«) bedeutet vermutlich zwischen 3 Uhr und 6 Uhr nachmittags.