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15 Wenn jemand beim Vieh liegt, der soll des Todes sterben, und das Vieh soll man erwürgen.

16 Wenn ein Weib sich irgend zu einem Vieh tut, daß sie mit ihm zu schaffen hat, die sollst du töten und das Vieh auch; des Todes sollen sie sterben; ihr Blut sei auf ihnen.

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15 Wenn ein Mann mit einem Tier verkehrt, soll er hingerichtet werden, und auch das Tier soll man töten. 16 Verkehrt eine Frau mit einem Tier, muss man die Frau und das Tier töten. Beide müssen sterben, denn mit diesem Vergehen haben sie ihr Leben verwirkt.

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