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18 Am vierzehnten Tage des ersten Monats, des Abends, sollt ihr ungesäuertes Brot essen bis an den einundzwanzigsten Tag des Monats an dem Abend,

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18 Esst im 1. Monat vom Abend des 14. bis zum Abend des 21. Tages nur ungesäuertes Brot!

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