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Verordnungen für Wöchnerinnen

12 Und der Herr redete zu Mose und sprach:

Rede zu den Kindern Israels und sprich: Wenn eine Frau schwanger ist und einen Knaben gebiert, so soll sie sieben Tage lang unrein sein; sie soll unrein sein wie in den Tagen, an denen sie abgesondert ist wegen ihres Unwohlseins[a].

Und am achten Tag soll man das Fleisch der Vorhaut [des Knaben] beschneiden.

Und sie soll 33 Tage lang im Blut ihrer Reinigung daheimbleiben; sie soll nichts Heiliges anrühren und nicht zum Heiligtum kommen, bis die Tage ihrer Reinigung erfüllt sind.

Gebiert sie aber ein Mädchen, so soll sie zwei Wochen lang unrein sein wie bei ihrer Absonderung [wegen der Monatsblutung], und sie soll 66 Tage lang daheimbleiben im Blut ihrer Reinigung.

Und wenn die Tage ihrer Reinigung erfüllt sind für den Sohn oder für die Tochter, so soll sie zu dem Priester am Eingang der Stiftshütte ein einjähriges Lamm als Brandopfer bringen und eine junge Taube oder eine Turteltaube als Sündopfer.

Und er soll es vor dem Herrn darbringen und für sie Sühnung erwirken, so wird sie rein von ihrem Blutfluss. Das ist das Gesetz für die Frau, die einen Knaben oder ein Mädchen gebiert.

Kann sie aber den Preis eines Schafes nicht aufbringen, so nehme sie zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, eine als Brandopfer und die andere als Sündopfer, und der Priester soll für sie Sühnung erwirken, damit sie rein wird.

Das Gesetz über den Aussatz

13 Und der Herr redete zu Mose und Aaron und sprach:

Wenn sich bei einem Menschen an der Haut seines Fleisches ein Hautmal oder ein Ausschlag oder ein heller Fleck zeigt, und es entsteht an der Haut des Fleisches eine Aussatz-Plage[b], so soll man ihn vor den Priester Aaron oder vor einen seiner Söhne unter den Priestern bringen.[c]

Und wenn der Priester das Aussatzmal an der Haut seines Fleisches besieht [und findet], dass die Haare im Mal weiß geworden sind und dass das Mal tiefer liegend erscheint als die Haut seines Fleisches, so ist es eine Aussatz-Plage; sobald der Priester das sieht, soll er ihn für unrein erklären.

Wenn aber der helle Fleck auf der Haut seines Fleisches weiß ist und nicht tiefer liegend erscheint als die übrige Haut des Fleisches und seine[d] Haare nicht weiß geworden sind, so soll der Priester den, der die Plage hat, sieben Tage lang einschließen,[e]

und am siebten Tag soll der Priester es besichtigen: Ist das Mal in seinen Augen gleich geblieben wie zuvor und hat nicht weitergefressen in der Haut, so soll ihn der Priester nochmals sieben Tage lang einschließen.

Und wenn ihn der Priester am siebten Tag nochmals besieht und findet, dass das Mal blasser ist und nicht in der Haut weitergefressen hat, so soll der Priester ihn für rein erklären, denn es ist Schorf; und er soll seine Kleider waschen, und dann ist er rein.

Wenn aber der Schorf weiter um sich greift an der Haut, nachdem er vom Priester besehen worden ist zu seiner Reinigung, so soll er sich dem Priester nochmals zeigen.

Wenn dann der Priester sieht, dass der Schorf an der Haut weiter um sich gegriffen hat, so soll ihn der Priester für unrein erklären; denn es ist Aussatz.

Zeigt sich die Aussatz-Plage an einem Menschen, so soll man ihn vor den Priester bringen;

10 sieht der Priester an der Haut ein weißes Hautmal und dass die Haare weiß geworden sind und dass rohes Fleisch in dem Mal ist,

11 so ist es ein alter Aussatz in der Haut seines Fleisches; darum soll ihn der Priester für unrein erklären und nicht einschließen; denn er ist schon unrein.

12 Wenn aber der Aussatz an der Haut ausbricht und der Aussatz bedeckt die ganze Haut des von der Aussatz-Plage Befallenen vom Kopf bis zu den Füßen, wohin auch die Augen des Priesters sehen,

13 und der Priester sieht, dass der Aussatz sein ganzes Fleisch bedeckt, so soll er den von der Aussatz-Plage Befallenen für rein erklären, weil er ganz weiß geworden ist; dann ist er rein.

14 An dem Tag aber, da sich rohes Fleisch an ihm zeigt, ist er unrein.

15 Und wenn der Priester das rohe Fleisch sieht, soll er ihn für unrein erklären; denn das rohe Fleisch ist unrein; es ist Aussatz.

16 Wenn sich das rohe Fleisch aber wieder verwandelt und weiß wird, so soll er zum Priester kommen.

17 Und besieht ihn der Priester und findet, dass das Mal weiß geworden ist, so soll der Priester den von der Aussatz-Plage Befallenen für rein erklären, denn er ist rein.

18 Und wenn im Fleisch an der Haut ein Geschwür entsteht und wieder heilt,

19 es bildet sich aber an der Stelle des Geschwürs ein weißes Hautmal oder ein weiß-rötlicher Fleck, so soll er sich dem Priester zeigen.

20 Sieht aber der Priester, dass es tiefer liegend erscheint als die übrige Haut und dass sein Haar weiß geworden ist, so soll der Priester ihn für unrein erklären; denn es ist die Aussatz-Plage; in dem Geschwür ist sie ausgebrochen.

21 Sieht es der Priester an, und siehe, es ist kein weißes Haar darin und es ist nicht tiefer liegend als die übrige Haut, sondern blasser, so soll der Priester ihn sieben Tage lang einschließen.

22 Greift es weiter um sich an der Haut, so soll der Priester ihn für unrein erklären; denn es ist die [Aussatz-]Plage.

23 Bleibt aber der weiße Fleck an seiner Stelle stehen und greift nicht weiter um sich, so ist es die Narbe des Geschwürs, und der Priester soll ihn für rein erklären.

24 Oder wenn jemandes Fleisch an der Haut eine Brandwunde erhält und es bildet sich am Mal der Verbrennung ein weiß-rötlicher oder weißer Fleck;

25 und wenn der Priester es besieht und findet, dass das Haar an dem Fleck weiß geworden ist und dass er tiefer liegend erscheint als die [übrige] Haut, so ist es Aussatz; er ist in der Brandwunde ausgebrochen; darum soll ihn der Priester für unrein erklären, denn es ist die Aussatz-Plage.

26 Sieht aber der Priester, dass die Haare an dem Fleck nicht weiß geworden sind und dass er nicht tiefer liegend ist als die übrige Haut und dass er blass ist, so soll der Priester ihn sieben Tage lang einschließen.

27 Und am siebten Tag soll der Priester ihn besichtigen; hat es in der Haut weiter um sich gegriffen, so soll der Priester ihn für unrein erklären; denn es ist die Aussatz-Plage.

28 Ist aber der Fleck stehen geblieben und hat in der Haut nicht weiter um sich gegriffen und ist blass, so ist es das Hautmal der Brandwunde, und der Priester soll ihn für rein erklären; denn es ist die Narbe der Brandwunde.

29 Wenn ein Mann oder eine Frau auf dem Haupt oder am Bart ein Mal hat,

30 und der Priester das Mal besieht und findet, dass es tiefer liegend erscheint als die [übrige] Haut, und das Haar darin goldgelb und dünn ist, so soll der Priester ihn für unrein erklären; denn es ist Schorf, ein Aussatz am Haupt oder am Bart.

31 Und wenn der Priester das Mal des Schorfes besieht und es nicht tiefer liegend erscheint als die Haut, und es ist kein schwarzes Haar darin, so soll er den, der das Mal des Schorfes hat, sieben Tage lang einschließen.

32 Und wenn der Priester das Mal am siebten Tag besieht und findet, dass der Schorf nicht weiter um sich gegriffen hat und kein goldgelbes Haar darin ist und der Schorf nicht tiefer liegend erscheint als die übrige Haut,

33 so soll er sich scheren, aber den Schorf soll er nicht scheren, und der Priester soll den Schorfigen noch einmal sieben Tage lang einschließen.

34 Und wenn der Priester den Schorf am siebten Tag besieht und findet, dass der Schorf auf der Haut nicht weiter um sich gegriffen hat und nicht tiefer liegend erscheint als die [übrige] Haut, so soll ihn der Priester für rein erklären, und er soll seine Kleider waschen; und er ist rein.

35 Greift aber der Schorf nach seiner Reinigung weiter um sich auf der Haut,

36 und der Priester besieht ihn und findet, dass der Schorf auf der Haut weiter um sich gegriffen hat, so soll der Priester nicht mehr untersuchen, ob die Haare goldgelb sind, denn er ist unrein.

37 Und wenn in seinen Augen der Schorf gleich geblieben und schwarzes Haar darin gewachsen ist, so ist der Schorf geheilt, und er ist rein; darum soll ihn der Priester für rein erklären.

38 Wenn sich bei einem Mann oder einer Frau an der Haut ihres Fleisches weiße Flecken zeigen,

39 und der Priester sieht nach und findet auf der Haut ihres Fleisches blasse weiße Flecken, so ist es ein Ausschlag, der an der Haut ausgebrochen ist, und der Betreffende ist rein.

40 Wenn einem Mann die Haupthaare ausfallen, so ist er ein Kahlkopf; er ist rein.

41 Fallen sie ihm vorn am Haupt aus, dass er vorn eine Glatze hat, so ist er rein.

42 Entsteht aber an der hinteren oder vorderen Glatze ein weiß-rötliches Mal, so ist an seiner hinteren oder vorderen Glatze ein Aussatz ausgebrochen.

43 Und der Priester soll ihn besehen, und wenn er findet, dass der Flecken des Hautmales an seiner Hinter- oder Vorderglatze weiß-rötlich ist und wie ein Aussatz an der Haut des Fleisches anzusehen ist,

44 so ist er ein aussätziger Mann und unrein, und der Priester soll ihn für völlig unrein erklären wegen des Mals auf seinem Kopf[f].

45 Der Aussätzige, an dem die Plage[g] ist, soll aber in zerrissenen Kleidern einhergehen, mit entblößtem Haupt, und seine Lippen soll er verhüllen, und er soll ausrufen: Unrein, unrein!

46 Solange die Plage an ihm ist, soll er völlig unrein bleiben, [denn] er ist unrein; er soll abgesondert wohnen und außerhalb des Lagers seine Wohnung haben.

Über den Aussatz von Kleidern

47 Wenn an einem Kleidungsstück eine Aussatz-Plage ist, es sei aus Wolle oder aus Leinen,

48 es sei Gewebtes oder Gewirktes, es sei aus Leinen oder aus Wolle, oder an einem Fell oder an irgendetwas, das aus Fellen gemacht wird;

49 und wenn das Mal grünlich oder rötlich ist an dem Kleidungsstück oder an dem Fell, oder am Gewebten oder am Gewirkten oder an irgendetwas, das aus Fellen gemacht wird, so ist es die Plage des Aussatzes, und man soll es dem Priester zeigen.

50 Und wenn der Priester das Mal besehen hat, soll er das befallene Kleidungsstück[h] sieben Tage lang einschließen.

51 Und wenn er das Mal am siebten Tag sieht, und das Mal hat weitergefressen an dem Kleidungsstück, an dem Gewebten oder an dem Gewirkten, an dem Fell oder an irgendetwas, das man aus Fellen macht, so ist es ein bösartiges Aussatzmal, und [der Gegenstand] ist unrein;

52 und er soll das Kleidungsstück verbrennen oder das Gewebte oder Gewirkte, es sei aus Wolle oder aus Leinen oder irgendwelches Fellwerk, in dem ein solches Mal ist; denn es ist ein bösartiger Aussatz, und man soll es mit Feuer verbrennen.

53 Sieht aber der Priester, dass das Mal nicht weitergefressen hat an dem Kleidungsstück oder an dem Gewebten oder an dem Gewirkten oder an irgendwelchem Fellwerk,

54 so soll der Priester gebieten, dass man den Gegenstand wasche, an dem das Mal ist, und er soll es weitere sieben Tage lang einschließen.

55 Und wenn der Priester sieht, nachdem das Mal gewaschen ist, dass das Mal seine Farbe nicht verändert und sich auch nicht weiter ausgebreitet hat, so ist es unrein; du sollst es mit Feuer verbrennen; es ist eine eingefressene Vertiefung an seiner hinteren oder vorderen Seite.

56 Wenn aber der Priester sieht, dass das Mal verblasst ist, nachdem es gewaschen wurde, so soll er es abreißen von dem Kleidungsstück oder von dem Fell, von dem Gewebten oder von dem Gewirkten.

57 Zeigt es sich aber noch an dem Kleidungsstück, an dem Gewebten, an dem Gewirkten oder an irgendwelchem Fellwerk, so ist es ein ausbrechender Aussatz; du sollst den Gegenstand, an dem ein solches Mal ist, mit Feuer verbrennen.

58 Das Kleidungsstück aber oder das Gewebte oder das Gewirkte oder irgendwelches Fellwerk, das gewaschen wurde, und das Mal ist daraus gewichen, das soll man nochmals waschen, so ist es rein.

59 Das ist das Gesetz über die Aussatz-Plage an Kleidungsstücken, sie seien aus Wolle oder aus Leinen, am Gewebten und am Gewirkten und an irgendwelchem Fellwerk, wonach sie für rein oder unrein zu erklären sind.

Das Gesetz über die Reinigung vom Aussatz

14 Und der Herr redete zu Mose und sprach:

Dieses Gesetz gilt für den Aussätzigen am Tag seiner Reinigung: Er soll zu dem Priester gebracht werden[i].

Und der Priester soll [dafür] hinaus vor das Lager gehen, und wenn er nachsieht und findet, dass das Mal des Aussatzes an dem Aussätzigen heil geworden ist,

so soll der Priester gebieten, dass man für den, der gereinigt werden soll, zwei lebendige Vögel bringt, die rein sind, und Zedernholz, Karmesin und Ysop;

und der Priester soll gebieten, dass man den einen Vogel schächtet in ein irdenes Geschirr[j], über lebendigem Wasser[k].

Den lebendigen Vogel aber soll man nehmen mit dem Zedernholz, dem Karmesin und Ysop und es samt dem lebendigen Vogel in das Blut des Vogels tauchen, der über dem lebendigen Wasser geschächtet worden ist;

und er soll denjenigen siebenmal besprengen, der vom Aussatz gereinigt werden soll, und ihn so reinigen; und den lebendigen Vogel soll er in das freie Feld fliegen lassen.

Der zu Reinigende aber soll seine Kleider waschen und alle seine Haare abschneiden und sich im Wasser baden; so ist er rein. Danach darf er in das Lager gehen; doch soll er sieben Tage lang außerhalb seines Zeltes bleiben.

Und am siebten Tag soll er dann alle seine Haare abschneiden auf dem Haupt, am Bart und an den Augenbrauen, alle seine Haare soll er abschneiden; und er soll seine Kleider waschen und sein Fleisch im Wasser baden, so ist er rein.

10 Und am achten Tag soll er zwei makellose Lämmer nehmen und ein makelloses einjähriges weibliches Lamm und drei Zehntel Feinmehl als Speisopfer, mit Öl angerührt, und ein Log[l] Öl.

11 Und der Priester, der die Reinigung vollzieht, soll den, der gereinigt werden soll, und diese Dinge vor den Herrn stellen, vor den Eingang der Stiftshütte;

12 und der Priester soll das eine Lamm nehmen und es als Schuldopfer darbringen samt dem Log Öl und soll es als Webopfer vor dem Herrn hin und her weben.

13 Danach soll er das Lamm schächten an dem Ort, wo man das Sündopfer und das Brandopfer schächtet, an heiliger Stätte. Denn wie das Sündopfer, so gehört auch das Schuldopfer dem Priester; es ist hochheilig.

14 Und der Priester soll von dem Blut des Schuldopfers nehmen, und der Priester soll es dem, der gereinigt werden soll, auf das rechte Ohrläppchen tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes.

15 Danach soll der Priester von dem Log Öl nehmen und [es] in seine eigene linke Hand gießen,

16 und der Priester soll mit seinem rechten Finger in das Öl tunken, das in seiner linken Hand ist, und mit seinem Finger von dem Öl siebenmal vor dem Herrn sprengen.

17 Und von dem übrigen Öl in seiner Hand soll der Priester dem, der gereinigt werden soll, auf das rechte Ohrläppchen tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes, oben auf das Blut des Schuldopfers.

18 Den Rest des Öls aber in seiner Hand soll der Priester auf das Haupt dessen gießen, der gereinigt werden soll, und für ihn Sühnung erwirken vor dem Herrn.

19 Und der Priester soll das Sündopfer opfern und für den von seiner Unreinheit zu Reinigenden Sühnung erwirken, und soll danach das Brandopfer schächten.

20 Und der Priester soll das Brandopfer samt dem Speisopfer auf dem Altar opfern und so für ihn Sühnung erwirken; dann ist er rein.

21 Ist er aber arm und kann nicht so viel aufbringen, so nehme er ein Lamm, ein Schuldopfer, als Webopfer, um für ihn Sühnung zu erwirken, und ein Zehntel Feinmehl, mit Öl angerührt, zum Speisopfer, und ein Log Öl,

22 und zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, je nach seinem Vermögen, die eine als Sündopfer, die andere als Brandopfer.

23 Und er bringe sie am achten Tag seiner Reinigung zu dem Priester, vor den Eingang der Stiftshütte, vor den Herrn.

24 Da soll der Priester das Lamm des Schuldopfers nehmen und das Öl, und der Priester soll beides vor dem Herrn weben als ein Webopfer.

25 Und er soll das Lamm des Schuldopfers schächten; und der Priester soll von dem Blut des Schuldopfers nehmen und es dem, der gereinigt werden soll, auf sein rechtes Ohrläppchen tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes;

26 und von dem Öl soll der Priester in seine eigene linke Hand gießen,

27 und mit seinem rechten Finger sprenge der Priester von dem Öl, das in seiner linken Hand ist, siebenmal vor dem Herrn.

28 Danach soll der Priester von dem Öl in seiner Hand dem, der gereinigt werden soll, etwas auf sein rechtes Ohrläppchen und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes tun, oben auf das Blut des Schuldopfers.[m]

29 Den Rest des Öls in seiner Hand aber soll der Priester dem zu Reinigenden auf das Haupt gießen, um für ihn Sühnung zu erwirken vor dem Herrn.

30 Danach soll er die eine der Turteltauben oder der jungen Tauben opfern von dem, was seine Hand aufbringen kann —

31 eben das, was seine Hand aufbringen kann: die eine als Sündopfer und die andere als Brandopfer, samt dem Speisopfer; und so soll der Priester Sühnung erwirken vor dem Herrn für den, der gereinigt werden soll.

32 Das ist das Gesetz für den, der die Aussatz-Plage hat, der mit seiner Hand nicht aufbringen kann, was zu seiner Reinigung gehört.

Die Reinigung eines aussätzigen Hauses

33 Und der Herr redete zu Mose und Aaron und sprach:

34 Wenn ihr in das Land Kanaan kommt, das ich euch zum Besitz gebe, und ich irgendein Haus im Land eures Besitzes mit einer Aussatz-Plage belege,

35 so soll der, dem das Haus gehört, kommen und es dem Priester anzeigen und sprechen: Es scheint mir, als sei eine [Aussatz-]Plage an meinem Haus.

36 Dann soll der Priester gebieten, dass man das Haus ausräumt, ehe der Priester hineingeht, um die Plage zu besehen, damit nicht alles unrein wird, was im Haus ist; danach soll der Priester hineingehen, um das Haus zu besehen.

37 Wenn er nun die Plage besieht und findet, dass an der Wand des Hauses grüne oder rötliche Vertiefungen sind, die tiefer liegend erscheinen als die [übrige] Wand,

38 so soll der Priester aus dem Haus hinausgehen, an die Tür des Hauses, und das Haus sieben Tage lang verschließen.

39 Und der Priester soll am siebten Tag wiederkommen; und wenn er nachsieht und findet, dass die Plage an der Wand des Hauses weitergefressen hat,

40 so soll der Priester befehlen, dass man die Steine herausbricht, an denen das Mal ist, und dass man sie vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort wirft;

41 das Haus aber soll man inwendig ringsum abschaben, und den Verputz, den man abgeschabt hat, vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort schütten.

42 Und man nehme andere Steine und setze sie an die Stelle jener Steine und nehme anderen Mörtel und verputze das Haus.

43 Wenn dann die Plage wiederkommt und am Haus ausbricht, nachdem man die Steine ausgebrochen und das Haus abgekratzt und neu verputzt hat,

44 so soll der Priester hineingehen; und wenn er sieht, dass die Plage am Haus weitergefressen hat, so ist es ein bösartiger Aussatz am Haus, und es ist unrein.

45 Dann soll man das Haus abbrechen, seine Steine und sein Holz und allen Mörtel am Haus, und man soll es vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort bringen.

46 Und wer in das Haus geht, solange es verschlossen ist, der ist unrein bis zum Abend.

47 Und wer in dem Haus schläft, der soll seine Kleider waschen; auch wer in dem Haus isst, der soll seine Kleider waschen.

48 Wenn aber der Priester beim Betreten [des Hauses] sieht, dass sich die Plage am Haus nicht weiter ausgebreitet hat, nachdem das Haus [neu] verputzt wurde, so soll der Priester das Haus für rein erklären; denn die Plage[n] ist heil geworden.

49 Und er soll, um das Haus zu entsündigen, zwei Vögel nehmen und Zedernholz und Karmesin und Ysop,

50 und er soll den einen Vogel schächten in ein irdenes Geschirr, über lebendigem Wasser,

51 und er soll das Zedernholz nehmen, den Ysop und das Karmesin und den lebendigen Vogel, und sie in das Blut des geschächteten Vogels tauchen und in das lebendige Wasser, und er soll das Haus siebenmal besprengen.

52 Und so soll er das Haus entsündigen mit dem Blut des Vogels, mit dem lebendigen Wasser, mit dem lebendigen Vogel, mit dem Zedernholz, dem Ysop und Karmesin;

53 und er lasse den lebendigen Vogel vor die Stadt hinaus in das freie Feld fliegen und erwirke Sühnung für das Haus; so ist es rein.

54 Dies ist das Gesetz über alle Arten der Aussatz-Plage und über den Schorf,

55 auch über den Aussatz der Kleidungsstücke und der Häuser

56 und über das Hautmal, den Ausschlag und die hellen Flecken,

57 um Belehrung zu geben, wann sie für rein und wann für unrein zu erklären sind. Es ist das Gesetz vom Aussatz.

Verordnungen über Unreinheiten bei Männern und Frauen

15 Und der Herr redete zu Mose und Aaron und sprach:

Redet mit den Kindern Israels und sprecht zu ihnen: Wenn ein Mann einen Ausfluss von seinem Fleisch[o] hat, so ist er unrein durch seinen Ausfluss.

Und zwar ist er unrein an diesem Ausfluss, wenn sein Fleisch den Ausfluss frei fließen lässt; auch wenn sein Fleisch verstopft wird von dem Ausfluss, so ist er unrein.

Jedes Lager, worauf der mit einem Ausfluss Behaftete liegt, wird unrein, und alles, worauf er sitzt, wird unrein.

Und wer sein Lager anrührt, soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden; und er wird unrein sein bis zum Abend;

und wer sich auf etwas setzt, worauf der mit Ausfluss Behaftete gesessen hat, der soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden; und er wird unrein sein bis zum Abend.

Wer das Fleisch des mit Ausfluss Behafteten anrührt, der soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden; und er wird unrein sein bis zum Abend.

Wenn aber der mit einem Ausfluss Behaftete auf einen Reinen spuckt, so soll dieser seine Kleider waschen und sich im Wasser baden; und er wird unrein sein bis zum Abend.

Auch der Sattel und alles, worauf der mit einem Ausfluss Behaftete reitet, wird unrein;

10 und wer immer etwas anrührt, das unter ihm gewesen ist, der wird unrein sein bis zum Abend. Und wer so etwas trägt, der soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden; und er wird unrein sein bis zum Abend.

11 Und wen der mit einem Ausfluss Behaftete anrührt, ohne dass er zuvor die Hände mit Wasser gründlich gewaschen hat, der soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden; und er wird unrein sein bis zum Abend.

12 Wenn der mit Ausfluss Behaftete ein irdenes Gefäß anrührt, so soll man es zerbrechen; aber jedes hölzerne Gefäß soll man gründlich mit Wasser waschen.

13 Und wenn der mit Ausfluss Behaftete von seinem Ausfluss rein geworden ist, so soll er [von da an] sieben Tage zählen zu seiner Reinigung, und er soll seine Kleider waschen und sein Fleisch in lebendigem Wasser baden; so ist er rein.[p]

14 Und am achten Tag soll er für sich zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben nehmen und vor den Herrn kommen, an den Eingang der Stiftshütte, und soll sie dem Priester geben.

15 Und der Priester soll sie opfern, die eine als Sündopfer, die andere als Brandopfer; und so soll der Priester für ihn Sühnung erwirken vor dem Herrn wegen seines Ausflusses.

16 Wenn einem Mann der Same entgeht, so soll er sein ganzes Fleisch im Wasser baden; und er wird unrein sein bis zum Abend.

17 Und jedes Kleid und jedes Fell, auf das der Same kommt, soll man mit Wasser waschen; und es wird unrein sein bis zum Abend.

18 Und wenn ein Mann bei einer Frau liegt und ihm der Same entgeht, so sollen sie sich im Wasser baden, und sie werden unrein sein bis zum Abend.

19 Wenn eine Frau Ausfluss hat, und zwar den Blutfluss ihres Fleisches[q], so soll sie sieben Tage lang in ihrer Unreinheit verbleiben; und jeder, der sie anrührt, wird unrein sein bis zum Abend.

20 Und alles, worauf sie in ihrer Unreinheit liegt, wird unrein; auch alles, worauf sie sitzt, wird unrein.

21 Und jeder, der ihr Lager anrührt, der soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden; und er wird unrein sein bis zum Abend.

22 Und wer immer einen Gegenstand anrührt, auf dem sie gesessen ist, der soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden; und er wird unrein sein bis zum Abend.

23 Auch wer etwas anrührt, das auf ihrem Lager ist oder auf einem Gegenstand, auf dem sie gesessen ist, wird unrein sein bis zum Abend.

24 Und wenn ein Mann bei ihr liegt, und es kommt ihre Unreinheit an ihn, so wird er sieben Tage lang unrein sein, und jedes Lager, auf dem er liegt, wird unrein sein.

25 Wenn aber eine Frau ihren Blutfluss eine lange Zeit hat, außerhalb der Zeit ihrer [monatlichen] Unreinheit oder über die Zeit ihrer [monatlichen] Unreinheit hinaus, so wird sie unrein sein während der ganzen Dauer ihres Ausflusses; wie in den Tagen ihrer [monatlichen] Unreinheit soll sie auch dann unrein sein.

26 Jedes Lager, worauf sie während der ganzen Zeit ihres Ausflusses liegt, soll sein wie das Lager ihrer [monatlichen] Unreinheit; auch alles, worauf sie sitzt, wird unrein sein, ebenso wie zur Zeit ihrer [monatlichen] Unreinheit.

27 Und jeder, der es anrührt, der wird unrein und soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden; und er wird unrein sein bis zum Abend.

28 Wird sie aber rein von ihrem Ausfluss, so soll sie sieben Tage zählen, danach soll sie rein sein.

29 Und am achten Tag soll sie für sich zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben nehmen und sie zu dem Priester bringen, an den Eingang der Stiftshütte.

30 Und der Priester soll die eine als Sündopfer, die andere als Brandopfer opfern; und so soll der Priester für sie Sühnung erwirken vor dem Herrn wegen des Ausflusses ihrer Unreinheit.

31 So sollt ihr die Kinder Israels von ihrer Unreinheit absondern,[r] damit sie nicht wegen ihrer Unreinheit sterben, wenn sie meine Wohnung verunreinigen, die in ihrer Mitte ist.

32 Dies ist das Gesetz über den, der einen Ausfluss hat, und über den, der einen Samenerguss hat, sodass er durch ihn unrein wird,

33 und über die, welche an ihrer Unreinheit leidet, und über solche, die einen Ausfluss haben, es sei ein Mann oder eine Frau, und über einen Mann, der bei einer Unreinen liegt.

Footnotes

  1. (12,2) d.h. während ihrer Monatsregel (vgl. 3Mo 15,19-24).
  2. (13,2) Andere Übersetzung: Aussatz-Übel / Aussatzmal. Aussatz war eine heute nicht mehr genau bestimmbare bösartige Hautkrankheit, vergleichbar der Lepra.
  3. (13,2) Dies musste außerhalb des Lagers geschehen, da der Aussätzige nicht ins Lager kommen durfte (vgl. 3Mo 14,2-3).
  4. (13,4) d.h. die Haare an dem Fleck.
  5. (13,4) w. soll der Priester die Plage … einschließen.
  6. (13,44) od. denn sein Übel / seine Plage ist auf seinem Haupt.
  7. (13,45) od. das Mal / das Übel.
  8. (13,50) w. das Mal; so auch V. 51.
  9. (14,2) d.h. dorthin, wo der Priester außerhalb des Lagers ihn ansehen würde.
  10. (14,5) d.h. dass man das Blut des Vogels in die Schale laufen ließ.
  11. (14,5) d.h. über fließendem Wasser bzw. Quellwasser (vgl. Joh 4).
  12. (14,10) d.h. ca. ½ Liter.
  13. (14,28) w. auf die Stelle, wo sich das Blut des Schuldopfers befindet.
  14. (14,48) od. das Übel / das Mal.
  15. (15,2) d.h. von seinem Geschlechtsteil.
  16. (15,13) d.h. nach der körperlichen Reinigung (dem Aufhören des Ausflusses) soll er sieben Tage warten, und nach dem Bad in lebendigem Wasser ist er dann kultisch rein und kann sich dem Heiligtum wieder nahen.
  17. (15,19) d.h. die monatliche Regelblutung.
  18. (15,31) d.h. darauf hinwirken, dass sie nicht in einem unreinen Zustand irgendwelche Dinge berühren, die mit dem Heiligtum in Verbindung stehen.