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und ihr sollt es aufbewahren bis zum vierzehnten Tag dieses Monats. Und die ganze Versammlung der Gemeinde Israels soll es zur Abendzeit schächten[a].

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Footnotes

  1. (12,6) d.h. schlachten unter Ausfließenlassen des Blutes (vgl. 1Mo 9,1-4; 3Mo 17,13-14; 5Mo 12,20-25). »Zur Abendzeit« (w. »zwischen den zwei Abenden«) bedeutet vermutlich zwischen 3 Uhr und 6 Uhr nachmittags.